Verein für Rasenspiele 1920 Niederwald e.V. |
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen VfR 1920 Niederwald e.V. und hat seinen Sitz in 35274 Kirchhain-Niederwald, Am Viehweg 16. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und in seinen zuständigen Fachverbänden.
§ 2
Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Zweck des Vereinst ist die Förderung des Sports und aller damit verbundenen körperlichen Sport- und Spielübungen.
2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamt pauschale) keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung vergünstigt werden.
4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Jugendliche im Alter unter 18 können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Eintragung in die Mitgliederliste.
3) Mitglieder des Vereins sind:
a) Erwachsene
4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
5) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber auch Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
6) Die Mitgliedschaft endet:
7) Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt:
Dem auszuschließenden Mitglied ist die Gelegenheit zur Stellungname zu geben.
8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Versammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 6
Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus den vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, welche sich in den wirtschaftlichen Bereich, den sportlichen Bereich, die Kassenführung und den Schriftführer teilen.
2) Der Verein wird, jeweils durch mindestens 2 der vorgenannten Vorstandsmitglieder, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3) Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
4) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
6) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand eigenständig ergänzen.
§ 7
Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung
1) Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB einberufen.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
3) Die Einladung einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinskasten und einmaliger Veröffentlichung auf der Vereinshomepage zu erfolgen. Durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse erklärt sich das Mitglied gegenüber dem Verein einverstanden, die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen des Vereins an dessen Adresse zu erhalten. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen und müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können durch Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt.
4) Die Tagesordnung soll enthalten:
5) Eines der vier gleichberechtigten Vorstandsmitglieder leidet die Versammlung
6) Über die Versammlung hat der Schriftführer einen Niederschrift aufzunehmen und die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen.
7) Satzungsänderung können nur mit 2/3 Stimmenmehrheiten der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
8) Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
10) Besteht ein Mitglied auf geheime Wahlen, entscheidet die Mitgliederversammlung über diesen Antrag.
§ 9
Beiträge
1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und kann für besondere Leistungen Gebühren erheben, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
2) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
2a) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag mehr als einen Monat im Verzug ist, und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
3) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haftet.
§ 10
Abteilungen
1) Zum Verein können Abteilungen verschiedener Sportarten angehören (Damengymnastikgruppe, Jugendgruppen u.a.).
2) Innerhalb der Abteilungen sind Abteilungsvorstände zu bilden, die sich zusammensetzen aus:
3) Die Abteilungen sind finanziell eigenständig
4) Die Beiträge, die von den Abteilungen in der Abteilungsversammlung selbst festgelegt werden, werden vom Verein eingezogen und nach Abzug der Gebühren der Dachorganisation und 5 % Jahresbeitrag an die Abteilung überwiesen.
5) Bei Auflösung einer Abteilung oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Abteilung dem Verein zu der das Vermögen ausschließlich im sportlichen Bereich zu verwenden hat.
§ 11
Die Auflösung
1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
2) Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich
(siehe auch § 8 Mitgliederversammlung Abs. 8)
3) Bei Auflösung und/oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kirchhain, die es nicht für Pflichtaufgaben oder den Allgemeinen Haushalt verwenden darf, sondern unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung einer anerkannten gemeinnützigen Institution, in dem Ortsteil Niederwald zu verwenden hat.
§ 12
Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1) Der Verein verarbeite zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und bei Veränderung angepasst.
2) Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben zu.
3) Jedes Mitglied hat ein Recht auf:
4) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein den Namen, Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Telekommunikationsdaten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den Vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
5) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über die Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
6) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die in dem Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliedsdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
7) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung vom Spielbetrieb und Feierlichkeiten auf der Vereinshompage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten (insbesondere auch Bilder) veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörpertem Schriftzeichen Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung auf der Vereinshomepage.
8) Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich per Brief, Telefax, E-Mail oder sonst in elektronischer Form mit verkörpertem Schriftzeichen Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten (insbesondere auch Bilder) erheben. In diesem Fall unterbleibt eine weitere Veröffentlichung zu seiner Person.
9) Von Mitgliederversammlung können Ton- und/oder Videoaufnahmen sowie die Öffentlichmachung der Versammlung im Internet erfolgen. Der Versammlungsleiter hat hierauf vorher hinzuweisen. Private Ton- und/oder Bildaufzeichnungen oder Übertragung sind nur zulässig, wenn der Versammlungsleiter und alle Personen, von denen Aufzeichnungen erfolgen sollen, vorher zustimmen. Unzulässig erstellte Aufnahmen sind von dem Betreffenden sofort unter Aufsicht zu löschen. Bei Zuwiderhandlungen und erfolgloser Abmahnung kann der Betreffende durch den Versammlungsleiter von der Versammlung ausgeschlossen werden.
§ 13
Schlussbestimmung
Die von der Mitgliederversammlung am 25.01.1980, am 17.01.1992 sowie am 27.01.2012 (Ergänzung nach Antrag) beschlossene Satzung, tritt mit der Eintragung der neuverfassten und von der Mitgliederversammlung am 26.01.2019 beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
Niederwald, den 26.01.2019
Margret Müller
Klaus Michel Jürgen Dönges
( Vorstand) Protokollführer
.
Mail : vfr-niederwald.de
Anregung und Kritik nehmen wir gerne entgegen
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Advendszeit , ein frohes gesegnetes Weihnachtsfest ,
und ein friedliches , gesundes glückliches Jahr 2025